Wahlordnung

Mit Beginn des Schuljahres 2016/17 tritt für die Wahl des Elternbeirats eine neue Wahlordnung in Kraft.

Wahlordnung für die Klassenelternsprecher und den Elternbeirat an der Grundschule Parkstein

Der Elternbeirat der Grundschule Parkstein erlässt gemäß Art. 68 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) im Einvernehmen mit der Schulleiterin/dem Schulleiter folgende

Wahlordnung für die Wahl zum Klassenelternsprecher
und zum Elternbeirat

-WahlO-

Zuletzt geändert durch Beschluss des Elternbeirates und im Einvernehmen der Schulleitung am 9. Mai 2017.

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Wahlberechtigte

Teil A – Klassenelternsprecher

§ 3 Wahl der Klassenelternsprecher

§ 4 Stellung der Klassenelternsprecher

Teil B – Elternbeirat

§ 5 Zusammensetzung des Elternbeirats

§ 6 Wahlorgan

§ 7 Wahlehrenamt

§ 8 Grundsätze der Wahl

§ 9 Wahlvorschläge

§ 10 Wahlhandlung

§ 11 Ungültigkeit der Stimmzettel

§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 13 Sicherung der Wahlunterlagen

§ 14 Wahlprüfung

§ 15 Kosten

§ 16 Organe des Elternbeirates

§ 17 Weitere Bestimmungen

§ 18 In-Kraft-Treten

§ 1 Geltungsbereich

1Die Wahlordnung gilt für die Wahl der Klassenelternsprecher und des Elternbeirates (Einrichtung zur Mitgestaltung des schulischen Lebens gemäß Art. 3 Abs. 2 Nummer 5 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz). 2Die Wahlen werden zu Beginn eines Schuljahres durchgeführt. 3Die gesetzlichen Regelungen entfalten unmittelbare Geltung und gehen dieser Wahlordnung vor.

§ 2 Wahlberechtigte

1Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht. 2Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer.

Teil A – Klassenelternsprecher

§ 3 Wahl der Klassenelternsprecher

(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 werden als Helfer des Elternbeirats (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG) je Klasse bzw. je Kombiklasse ein Klassenelternsprecher und jeweils ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall gewählt.

(2) 1Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter (§ 13 Abs. 1 BaySchO). 2Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr, wobei die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortzuführen sind.

(3) 1Der Vorsitzende des bestehenden Elternbeirats setzt im Einvernehmen mit dem Schulleiter Ort und Zeit der Wahl fest (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 BaySchO). 2Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. 3Die Wahl hat in der ersten Klassenelternversammlung innerhalb von zwei Wochen nach den Sommerferien stattzufinden (§ 13 Abs. 2 Satz 5 BaySchO). 4Die Einladung zur Wahl erfolgt durch den Schulleiter.

(4) 1Stimmberechtigt sind die bei der Wahl (Klassenelternversammlung) anwesenden Wahlberechtigten (Erziehungsberechtigte) (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BaySchO). 2Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BaySchO). 3Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist (§ 13 Abs. 3 Satz 3 BaySchO).

(5) Die anwesenden Erziehungsberechtigten entscheiden durch Mehrheitsbeschluss, ob sie die Wahl schriftlich und geheim oder in offener Abstimmung durchführen wollen.

(6) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte und Förderlehrer (§ 13 Abs. 3 Satz 4 BaySchO).

(7) 1Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. 3Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los. 4Für die Wahl des Vertreters gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

(8) Ein Erziehungsberechtigter kann innerhalb der Grundschule nur in einer Klasse Klassenelternsprecher sein (§ 13 Abs. 3 Satz 5 BaySchO).

(9) 1Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese enthält insbesondere den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses (siehe § 13 Abs. 5 BaySchO).

(10) 1Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Klassenelternsprechers teilzunehmen. 2Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Klassenelternsprecher einem Erziehungsberechtigten gleich. 3Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Klassenelternsprechers vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn der Schüler die Schule verlässt (siehe § 13 Abs. 4 BaySchO).

§ 4 Stellung der Klassenelternsprecher

(1) 1Die Klassenelternsprecher bilden zusammen mit dem Elternbeirat die Elternvertretung. 2Elternbeirat und Klassenelternsprecher stehen in ständigem Informationsaustausch und unterrichten sich wechselseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten, die für ihre jeweilige Arbeit von Bedeutung sind.

(2) Die Aufgaben der Klassenelternsprecher sind ausschließlich klassenbezogen und umfassen insbesondere:

(3) Im Übrigen gelten für die Klassenelternsprecher die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ehrenamtlichkeit und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ausscheiden.

Teil B – Elternbeirat

§ 5 Zusammensetzung des Elternbeirats

1Die Zusammensetzung des Elternbeirats der Grundschule Parkstein ergibt sich aus Art. 66 Absatz 1 BayEUG. 2Danach ist für je 15 Schülerinnen und Schüler ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen. Der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchsten zwölf Mitglieder. 3Der Elternbeirat kann durch Beschluss weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit beratender Funktion hinzuziehen; die Anzahl der hinzugezogenen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder betragen.

§ 6 Wahlorgan

(1) 1Der bestehende Elternbeirat wählt rechtzeitig aus seinen Reihen vor den Neuwahlen einen Wahlausschuss für die Elternbeiratswahlen (Wahlorgan). 2Der Wahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) sowie zwei Beisitzern. 3Der Wahlausschuss unterliegt keinen Weisungen.

(2) Der Wahlleiter bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer für den Wahlausschuss.

§ 7 Wahlehrenamt

1Die Mitwirkung bei den Elternbeiratswahlen als Wahlleiter und Beisitzer des Wahlorgans erfolgt ehrenamtlich. 2Die Mitglieder des Wahlorgans sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 8 Grundsätze der Wahl

(1) Die Mitglieder des Elternbeirats werden aus der Mitte der Wahlberechtigten (vgl. § 2) gewählt.

(2) Die Wahl des Elternbeirates erfolgt in geheimer Briefwahl.

(3) Der Vorsitzende des bestehenden Elternbeirats setzt im Einvernehmen mit dem Schulleiter das Ende der Wahlfrist fest; diese soll spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn beendet sein.

§ 9 Wahlvorschläge

(1) Zu Beginn des Schuljahres werden die Wahlberechtigten vom Wahlleiter zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Bewerbungen) für den neuen Elternbeirat aufgefordert.

(2) 1Zur Abgabe von Wahlvorschlägen sind alle Wahlberechtigten befugt. 2Diese sind über den Schulleiter beim Wahlleiter einzureichen.

(3) Wahlvorschläge bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der Vorgeschlagenen.

(4) Der Wahlausschuss prüft die Zulässigkeit der Wahlvorschläge und erstellt eine Vorschlagsliste der Kandidaten in alphabethischer Reihenfolge.

(5) 1Werden weniger Wahlvorschläge eingereicht, als die in § 5 festgelegte notwendige Anzahl der Mitglieder des neuen Elternbeirates, kann der Wahlleiter auf eine Wahl verzichten. 2Die eingegangenen Wahlvorschläge (Bewerber) wären dann ohne Wahl die neuen Mitglieder des Elternbeirates. 3Der Wahlleiter informiert die Wahlberechtigten über den notwenigen Verzicht auf eine Wahl und gibt die Mitglieder des neuen Elternbeirates in alphabetischer Reihenfolge bekannt.

§ 10 Wahlhandlung

(1) Die Wahl erfolgt durch Briefwahl schriftlich und geheim auf den vom Wahlleiter vorbereiteten Briefwahlunterlagen (Stimmzetteln).

(2) 1Der Schulleiter übermittelt die Stimmzettel an die Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor Ende der Wahlfrist. 2Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel an die für dieses Kind Wahlberechtigten ausgegeben. 3Die Unterlagen dienen als Nachweis der Wahlberechtigung.

(3) 1Sämtliche Mitglieder des neuen Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt. 2Wählbar sind die Personen, die auf der Vorschlagsliste stehen. 3Weitere Personen können auch dann gewählt (ergänzt) werden, wenn sie nicht auf der Vorschlagsliste stehen und eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

(4) Mit einem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind; auf jeden zu wählenden Kandidaten/Kandidatin kann höchstens eine Stimme entfallen.

(4) Die Stimmzettel sind verschlossen über den Schulleiter beim Wahlleiter abzugeben.

§ 11 Ungültigkeit der Stimmzettel

Stimmzettel, die den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen sowie Zusätze enthalten und die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen überschreiten, sind ungültig.

§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss zählt die Stimmzettel unmittelbar nach Ablauf der Wahlfrist aus.

(2) 1Als Mitglieder des neuen Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. ³Die übrigen Bewerber sind in der Reihenfolge der erzielten Stimmen Ersatzbewerber.

(3) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und bekannt gegeben.

(4) Der Wahlausschusses erstellt eine Niederschrift über die Wahl und die Sitzung des Wahlausschusses, die zu den Akten der Grundschule genommen wird und zwei Jahre aufzubewahren ist.

§ 13 Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere die Stimmzettel können nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Wahlfrist vernichtet werden.

§ 14 Wahlprüfung

(1) 1Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen durch schriftliche Erklärung beim Wahlleiter anfechten. 2Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anfechtung beim Schulleiter eingeht.

(2) 1Der bestehende Elternbeirat prüft die eingereichte Beschwerde. 2Wenn dieser nicht abgeholfen wird, unterrichtet der bestehende Elternbeirat den Schulleiter und legt die Beschwerde dem zuständigen Schulamt vor.

(3) Wenn eine nicht wählbare Person gewählt wurde, hat der bestehende Elternbeirat ohne Mitwirkung des Betroffenen die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären; wenn das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis nicht mit den für die einzelnen Personen festgestellten Stimmenzahlen in Einklang steht, hat er das Wahlergebnis zu berichtigen.

(4) 1Der Wahlausschuss oder das zuständige Schulamt hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden konnte. 2Der bestehende Elternbeirat oder das zuständige Schulamt hat unverzüglich eine Neuwahl anzuordnen.

§ 15 Kosten

Die notwendigen Kosten der Wahl trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel der Grundschule Parkstein (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes).

§ 16 Organe des Elternbeirates

(1) 1Nach der Neuwahl des Elternbeirats tritt der neue Elternbeirat zu einer konstituierenden Sitzung nach Einladung durch den Schulleiter zusammen. 2Der neue Elternbeirat bestimmt in dieser Sitzung einen Wahlvorstand und wählt

(2) Für weitere Aufgaben können weitere Mitglieder bestimmt werden.

(3) Die Aufgaben des Vorsitzenden, des Kassiers und des Schriftführers sollen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.

(4) 1Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit der neue Elternbeirat nicht einvernehmlich offene Abstimmung beschließt. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 3Erhält kein Bewerber beim ersten Wahlgang die Mehrheit nach Satz 2, ist zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los

§ 17 Weitere Bestimmungen

1Sofern diese Wahlordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz sowie die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten für Personen beiderlei Geschlechts.

§ 18 In-Kraft-Treten

1Diese Wahlordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft und ist den Wahlberechtigten und der Schule in geeigneter Weise bekannt zu geben. 2Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften und Beschlüsse außer Kraft. 3Vorstehende Wahlordnung hat der Elternbeirat am 2. August 2016 beschlossen. Das Einvernehmen des Schulleiters wurde am 4. August 2016 erteilt.

Parkstein, den 4. August 2016

gez.

Markus Weiß

Vorsitzender des Elternbeirats